Fachbereich 2 | Notfallmanagement

Werden Sie mit mir und meinen nebenstehenden Konzepten präventiv tätig!

Versuchen wir gemeinsam, die Zahl von fast 100 Arbeitsunfällen pro Stunde zu minimieren!

Fangen wir damit an, dass wir für Ihr gesamtes Unternehmen (den Arbeitsplatz, die Produktion, das Lager, den Fuhrpark), aber auch für Schulen, Bildungseinrichtungen, Pflege-, Seniorenheime und Vereine die passenden Konzepte unseres Fachbereiches Notfallmanagement finden und einsetzen.

Überzeugen Sie sich selbst!

Profitieren auch Sie von innovativen Dienstleistungen!

  • Organisierte Erste Hilfe im Betrieb
  • Betreuung Ihrer Notfall- / Erste Hilfe-Ausstattung
  • Medizinprodukte & das MPDG
  • Medizinproduktesicherheit
  • Audits für Ersthelfende
  • Psychische Erste Hilfe
  • Brandschutz & Evakuierung
  • Betrieblicher Sanitäts-/Rettungsdienst

Organisierte Erste Hilfe

eine Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

Die “organisierte Erste Hilfe im Betrieb” ist eine berufsgenossenschaftliche Vorschrift, die in Unternehmen umzusetzen ist.

Sie kennen sicher auch viele weitere Vorschriften und Regelwerke nicht nur von Ihrer Unfall-versicherung.

Mir geht es mit diesem Konzept um Unterstützung!

Mit meinem notfallmedizinischen, rettungsdienstlichen Hintergrund unterstütze ich Sie bei der Planung, Durchführung oder einfach nur bei Verbesserungen hinsichtlich der in der Vorschrift hinterlegten Vorgaben

  • zu grundlegenden materiellen Notfall- / Erste Hilfe-Ausstattungen
  • zu erweiterten Notfall- / Erste Hilfe-Ausstattungen
  • zur geforderten Anzahl von  Ersthelfenden
  • zur geforderten Anzahl von Brandschutz- und Evakuierungshelfern
  • zu geforderten Kennzeichnungspflichten, hinsichtlich Brandschutz-, Fluchtweg-, Gebots-, Rettungs- und auch zu Verbotszeichen

u.a.m.

Ihre Notfall- / Erste Hilfe-Ausstattung unterliegt diversen rechtlichen Grundlagen. Es handelt sich überwiegend um Medizinprodukte, die zur Anwendung am Menschen gedacht sind.

Aus diesem Grund sind nicht nur Kontrollen auf Vollständigkeit, sondern auch auf Haltbarkeit vorgeschrieben.

Sie können Ihre bestehende Ausstattung vertrauensvoll in meine Hände geben und sämtliches Erste Hilfe-Material wird einsetzbar und vorrätig sein, wenn es gebraucht wird!

Die regelmäßige Überprüfung und eine unverhältnismäßig teure Nachbestückung von Medizinprodukten, wie zum Beispiel von Einmalhandschuhen oder einer Kompresse, gehören der Vergangenheit an!

Wir tauschen oder liefern Ihnen die entsprechenden Medizinprodukte, bevor das Verfalldatum eintritt. Somit ist Ihre Ausstattung jederzeit für die Notfall- / Erste Hilfe-Situation nicht nur vorhanden, sondern auch einsetzbar!

Notfall- / Erste Hilfe-Ausstattung

die Überprüfung/Kontrolle und Nachbestückung

Medizinprodukte & das MPDG

Wir schulen, Sie halten die Gesetze ein

Viele Medizinprodukte, die auch in Unternehmen zum Einsatz kommen, unterliegen Gesetzen und Verordnungen.

Seitdem das Medizinproduktedurchführungsgesetz (MPDG) am 26. Mai 2021 in Kraft getreten ist und das bisherige Medizinproduktegesetz (MPG) abgelöst hat, stellt die Medizinproduktesicherheit viele Hersteller, aber auch Betreiber sowie Anwenderinnen und Anwender von Medizinprodukten vor Herausforderungen.

Dies ist in keinster Weise negativ zu bewerten, dient es letztlich doch einem “MEHR” an Patientensicherheit!

Was bedeutet das für Arbeitgeber, die als Betreiberinnen und Betreiber und für Mitarbeitende, die als Anwenderinnen und Anwender gelten, wenn wir bespielsweise über die Frühdefibrillation, den Einsatz eines für Ersthelfende konzipierten “Automatisierten Externen Defibrillator” sprechen?

Dann sprechen wir darüber, dass es auch um die Medizinproduktebetreiber-Verordnung (MPBetreibV) geht, die es gilt einzuhalten.

Das Betreiben und Anwenden von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) ist geregelt.

Geben Sie doch einfach auch die Betreuung Ihrer AEDs vertrauensvoll in meine Hände.

Gehen Sie nicht nur “auf Nummer sicher”, sondern auch gesetzeskonform!

Das zentrale nationale Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) ist zum 26. Mai 2021 in Kraft getreten und hat zu diesem Zeitpunkt das bisherige Medizinproduktegesetz (MPG) abgelöst.

Nicht nur Hersteller von Medizinprodukten stellt das neue Gesetz vor große Herausforderungen, sondern auch Betreiberinnen, Betreiber und letztlich auch uns als Anwenderinnen und Anwender.

Schauen wir auf die Medizinproduktesicherheit. Gemäß neuer Medizinprodukte-Betreiberverordnung §6 (MPBetreibV) muss jede Gesundheitseinrichtung mit mehr als 20 Beschäftigten einen Beauftragten für die Medizinproduktesicherheit bestimmen.

Diese/r Beauftragte/r bündelt – als zentrale Funktion – die Aufgaben, die im Zusammenhang mit Melde- und Mitwirkungspflichten zur Sicherheit von Medizinprodukten stehen. Damit ist zum einen sichergestellt, dass innerhalb der Gesundheitseinrichtung die Verantwortlichkeit für alle Beschäftigten erkennbar klar geregelt ist. Zum anderen finden Behörden, Hersteller und Vertreiber über die Funktions-E-Mail-Adresse direkt den richtigen Ansprechpartner für die Medizinproduktesicherheit im Zusammenhang mit Meldungen über Risiken.

Zu den Aufgaben gehört aber nicht nur als Ansprechpartner bzw. Kontaktperson zur Verfügung zu stehen, sondern darüber hinaus auch bei der Umsetzung notwendiger korrektiver Maßnahmen. Ferner hat die/der Beauftragte interne Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten sowie Rückrufmaßnahmen nach §5 des Medizinproduktegesetzes zu koordinieren.

  •  Diese und weitere Aufgaben sind zu erfüllen!
  •  Sie haben die Möglichkeit – intern – jemandem mit diesen Aufgaben zu betrauen!
  •  Sie haben auch die Möglichkeit, dieses umfangreiche Tätigkeitsfeld an eine externe Stelle abzugeben.

Als Beauftragter für Medizinproduktesicherheit möchte ich Ihnen an dieser Stelle das Angebot machen, dass ich dieses Tätigkeitsfeld für Sie übernehme!

Wenn ich Ihr Interesse geweckt habe, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme und erstelle gern ein Angebot über alle geforderten Aufgaben bzw. einen gesetzeskonformen Leistungskatalog!

Ein Anruf oder eine e-mail an: medizinproduktesicherheit [aet] medical-support-bonn.de genügt!

Quelle (auszugsweise): Bundesministerium für Gesundheit

Medizinproduktesicherheit

Sourcen Sie diese gesetzliche Verpflichtung aus!

Audits für Ersthelfende

offener Austausch Ihrer Ersthelfenden im geschützten Raum

Was sich dahinter verbirgt?

Wir möchten Ihren Ersthelferinnen und Ersthelfern einen Raum bieten, um sich in Gesprächs-runden austauschen zu können. Wir stehen dabei als “Moderator” zur Verfügung und leiten diese von Ihnen einberufenen Gesprächsrunden.

Die Aufarbeitung von erlebten Erste Hilfe-Situationen ist eine wichtige Präventions-maßnahme, die auch dem Schutz Ihrer Ersthelferinnen und Ersthelfer dient!

Ein sehr wichtiger Aspekt ist, dass in diesen Audits – datenschutzkonform – Erste Hilfe-Situationen in einem geschützten Raum besprochen = aufgearbeitet werden können.

Zudem können auch kleinste Erkenntnisse dazu beitragen, dass in Zukunft eine noch effizientere “organisierte Erste Hilfe im Betrieb” stattfinden kann.

Diese Audits stellen auch eine – für viele weitere Situationen geltende – wichtige Präventionsmaßnahme für Ihre Ersthelferinnen und Ersthelfer selbst dar!

Im vorangegangenen Konzept “Audits für Ersthelfende” habe ich erwähnt, dass diese Audits eine wichtige Präventionsmaßnahme für Ihre Ersthelferinnen und Ersthelfer darstellen!

Mit diesem Konzept buchen Sie die psychische Erste Hilfe, wenn es bei Ihnen zu einer Notfall- / Erste Hilfe-Situation gekommen ist, die für Ihre Ersthelferinnen und Ersthelfer eine psychische Ausnahme- oder Extremsituation bedeutet!

Ausnahmesituationen, oft auch als psychische Wunde, seelische Verletzung beschrieben, werden noch viel zu oft verkannt.

Jeder von uns kann Ausnahmesituationen erleben!
Nicht jeder von uns kann sich von einer seelischen Belastung freisprechen!

Für weitere Informationen klicken Sie auf:

Unsere psychosoziale Krisenintervention im PSNV-Team Bonn.

Psychische Erste Hilfe

wird noch viel zu wenig beachtet

Brandschutz & Evakuierung

weitere vorgeschriebene Aus- & Fortbildungen

Sowohl die europäische als auch die jeweilige nationale Gesetzgebung enthält eine Vielzahl von Normen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Brandfall.

Europarechtliche Grundlage ist vor allem die Rahmenrichtlinie 89/391 über “die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit”.
Diese Richtlinie wurde in den einzelnen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt – in der BRD geschah dies weitgehend inhaltsgleich in Gestalt einer ganzen Reihe von Normen im Arbeitsschutzgesetz.

Demnach muss sich der Arbeitgeber grundsätzlich Maßnahmen überlegen, mit denen er eine Gefährdung für Leben und Gesundheit vermeidet. Er muss dabei auch den Stand der Technik berücksichtigen. Und der Arbeitgeber muss auch spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen berücksichtigen.

Ausdrücklich vorgeschrieben ist auch, dass der Arbeitgeber Maßnahmen treffen muss, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Damit all das im Notfall funktioniert, muss er bestimmte Beschäftigte benennen, die die entsprechenden Aufgaben übernehmen.

Diese müssen in diesen Aufgaben regelmäßig aus- und fortgebildet werden.

Beispielsweise sollte die Evakuierung einer nicht gehfähigen Person im Notfall auch durch eine einzige Person sichergestellt werden können.

Für dieses Konzept kooperieren wir seit einiger Zeit mit einer auf den Brandschutz und die Schulung von Brandschutzhelfern spezialisierten Firma.

Sie, als Organisator von größeren, wie kleineren Veranstaltungen bekommen mit Anmeldung Ihrer Veranstaltung bei der zuständigen Ordnungsbehörde gewisse Auflagen gemacht.
Viele dieser Auflagen finden sich in einer Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) wieder.

Zudem werden Veranstaltern von Sportveranstaltungen Auflagen für die Erste Hilfe (den Sanitäts- & Rettungsdienst) gemacht, was wiederum dazu führen kann, dass gewisse Sportveranstaltungen ohne ausreichende Kräfte des Sanitäts- & Rettungsdienstes nicht stattfinden dürfen.

Wenn es auch in der Bundesrepublik Deutschland keine gesetzliche Regelung gibt, die das vorschreibt, kann man das Thema aber noch nicht als erledigt “abhaken”.

Zuerst einmal gilt für den Veranstalter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht sowie eine Fürsorgepflicht Teilnehmern, Betreuern, Organisatoren und Besuchern der Veranstaltung gegenüber.
Dies beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat.

Überdies ist es Aufgabe der zuständigen Ordnungsbehörde, eine Gefahrenanalyse durchzuführen und ggf. verbindlich Auflagen für die Durchführung der Veranstaltung fest- und durchzusetzen. Hierzu zählt auch die Prüfung, ob eine Betreuung durch den Sanitätsdienst erforderlich ist oder sogar zusätzliche Mittel und Personal für die Notfallrettung oder den Krankentransport am Veranstaltungsort bereitzuhalten sind. Maßgeblich ist die jeweilige Gefährdungslage des Einzelfalls.

Handelt es sich z.B. um eine eher kleine Veranstaltung, ist es ausreichend, wenn nur ein bis zwei ErsthelferInnen vor Ort sind.
Findet die Veranstaltung in einer Halle statt oder in einem weitläufigen Gelände (z.B. Waldlauf, Radsportveranstaltung usw.) können lange Wege für den Abtransport eines Verletzten entstehen.

Auch die Art der Sportveranstaltung ist ausschlaggebend. Ein Schachturnier bietet sicher kein so großes Verletzungspotential im Vergleich zu einem Reit- oder Fußballturnier.

betrieblicher Sanitäts- & Rettungsdienst

Vorgeschrieben für eine Vielzahl von Veranstaltungen

Mit unseren Konzepten sourcen Sie einfach aus und viele innerbetriebliche Aufgaben sowie präventive Maßnahmen gehören der Vergangenheit an.

Wir übernehmen dabei die gesamte Planung, Umsetzung, Betreuung oder auch einfach nur eine Optimierung.

Wann dürfen wir Sie als Neukundin oder Neukunden begrüssen und unsere Konzepte auf Ihr Unternehmen zuschneiden?